Aktuelles
-
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
-
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
-
Großzügige Spende der Firma Straub Stahlhandel
-
Der Glasfaserausbau im Stadtteil Lichtenau, Bauabschnitt 1 hat mittlerweile begonnen.
-
Wer - seit letzten Mittwoch - in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr verpflichtend für mindestens fünf Tage in eine häusliche Isolation begeben.