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Isolationspflicht in Baden-Württemberg ist seit dem 16. November 2023 weggefallen!

Wer - seit letzten Mittwoch - in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr verpflichtend für mindestens fünf Tage in eine häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen auch bei positiv getesteten Personen grundsätzlich lediglich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.
 
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat am 15. November 2022 die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen – CoronaVO verkündet. Sie ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige CoronaVO Absonderung.  Mit den neuen Verordnung wurde die Verpflichtung zur unverzüglichen Absonderung nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses gelockert, so dass es ab diesem Zeitpunkt die nachfolgend genannten Ausnahmen von der Absonderungspflicht gelten, wenn durchgehend eine Maske getragen wird.
 
Gemäß § 3 der Verordnung besteht -  für die Dauer von 5 Tagen - die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), wenn

  1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen - nicht dem eigenen Haushalt angehörigen - Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Aufgrund dieser Lockerung der Absonderungspflicht können künftig auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise arbeiten, einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.
 
In medizinisch-pflegerischen und vergleichbaren Einrichtungen gelten weiterhin höhere Schutzstandards. Positiv getestete Personen dürfen solche Einrichtungen - auch weiterhin - mindestens fünf Tage nach dem positiven Test nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
 
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Weitere Informationen

Landratsamt

Das zuständige Landratsamt für die Stadt Lichtenau ist das

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Tel. 07222 381-0

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