Stadt Lichtenau

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Autowäsche - was ist erlaubt, was nicht


Was ist erlaubt?
Das Abreiben des Fahrzeuges (mit einem Schwamm) mit klarem Wasser ohne Zusatz von Reinigungsmitteln sowie das Abspritzen mit einem Schlauch (als Regenersatz) ist erlaubt. 
Was ist nicht erlaubt?
 Die Fahrzeugreinigung mit Reinigungsmitteln (gilt auch für umweltfreundliche Mittel!) oder einem modernen Hochdruckreinigungsgerät ist verboten.  Warum ist das so? Die Reinigungsmittel sowie Ölreste und Bremsstaub werden mit abgespült. Hierbei handelt es sich um wassergefährdende Stoffe. Sämtliche Stoffe, die in Straßengullys, Regen- oder Straßenrinnen oder Hofeinläufe eingebracht werden, können in kürzester Zeit direkt in ein Oberflächengewässer gelangen.
Unser Rat!
Für die Umwelt ist es am besten, wenn Sie die speziell ausgerüsteten Selbstwaschplätze oder eine Autowaschanlage nutzen. Außerdem ist der Wasserverbrauch hier gegenüber der Autowäsche mit dem Gartenschlauch wesentlich geringer. Optimal ist es, wenn die Waschanlage über eine Wiederaufbereitungsanlage für das Schmutzwasser verfügt, hier können mehr als 80 % des Wassers wiederverwendet werden.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 48 des Wasserhaushaltsgesetzes ist jedermann verpflichtet, Gewässerverunreinigungen zu vermeiden.
Außerdem ist gem. § 8 der Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Lichtenau das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld belegt werden.

Weitere Informationen

Landratsamt

Das zuständige Landratsamt für die Stadt Lichtenau ist das

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Tel. 07222 381-0

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