Informationen zur Grundsteuerreform Stand 02.11.2022
Für die neue Grundsteuer (A und B), welche zum 01.01.2025 fällig wird, muss das Finanzamt Ihr Grundstück neu bewerten. Diese Bewertung erfolgt zum Stichtag 01.01.2022. Für die Bewertung benötigt das Finanzamt einige Daten von den Eigentümern, da diese bisher nicht elektronisch erfasst sind.
Grundsteuer B
Damit die Grundsteuer erhoben werden kann, müssen die Eigentümer eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) abgeben. Das Finanzamt hat an alle Eigentümer/innen von privaten Grundstücken ein Schreiben mit Informationen (Aktenzeichen, Gemarkung, Flurstücknummer) für die von 2025 an fällige Grundsteuer, welches Sie bei der Abgabe der Feststellungserklärung unterstützen soll. Die Erklärung soll elektronisch über ELSTER abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde bundesweit bis Ende Januar 2023 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung schon elektronisch abgeben, können Sie diese ELSTER-Zugangsdaten nutzen. Anderenfalls müssen Sie sich um die ELSTER-Registrierung kümmern. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.elster.de . Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Es ist auch möglich, dass nahe Angehörige, welche bereits einen ELSTER-Zugang haben, Ihre Daten an das Finanzamt übermitteln.
In besonderen Ausnahmefällen ist eine papiergebundene Abgabe der Grundsteuererklärung möglich, wenn beispielsweise zu Hause kein Computer mit Internetanschluss zur Verfügung steht. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Finanzamt telefonisch in Verbindung.
Welche Angaben müssen Sie in der Feststellungserklärung für die Grundsteuer B (alle Grundstücke, die nicht landwirtschaftliche Grundstücke sind. Landwirtschaftliche Hofstellen unterliegen künftig auch der Grundsteuer B) machen?
Sie brauchen:
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Abgabe der Erklärung in ELSTER sowie verschiedene Fallkonstellationen finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw unter „Ausfüllhilfen ELSTER“.
Landwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
Eigentümer/innen von landwirtschaftlichen Grundstücken müssen für jedes Grundstück, ob selbst genutzt oder verpachtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben.
Das Verfahren zur Feststellung des Grundsteuerwertes läuft wie bei der Grundsteuer B ab. Das Finanzamt verschickt auch für die landwirtschaftlichen Grundstücke ab Januar 2023 ein Informationsschreiben zur Feststellungserklärung und Mitteilung der Abgabefrist.
Folgende Angaben sind zu machen:
Die Feststellungserklärung ist ebenfalls elektronisch über ELSTER abzugeben.
Auch hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Abgabe der Erklärung in ELSTER auf der Internetseite www.grundsteuer-bw unter „Ausfüllhilfen ELSTER“.
Nach Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuer A und B stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 fest. Sie erhalten dann den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt zugesandt. Erst ab dem 01.01.2025 gilt die neu berechnete Grundsteuer. Dazu erhalten Sie später von der Stadt Lichtenau ihren neuen Grundsteuerbescheid zugesandt.