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Verkauf und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).
Wir weisen darauf hin, dass es Privatpersonen grundsätzlich verboten ist, während des Jahres ein Feuerwerk – und sei es noch so klein – abzubrennen. Dazu gehören vor allem die sog. Silvesterfeuerwerke (Feuerwerke der Klassen I und II) und auch das Schießen mit Böllern. Privatpersonen bedürfen einer Genehmigung durch das Ordnungsamt der Stadt Lichtenau. Grundsätzlich wird dies nur im Außenbereich erlaubt. Aus Sicherheitsgründen verweisen wir hier aber an Fachleute.
 
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten Sie darum, dies zu beachten.
 
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Landratsamt

Das zuständige Landratsamt für die Stadt Lichtenau ist das

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Tel. 07222 381-0

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