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Informationen über besonders geschützte Biotope nach § 32 Naturschutzgesetz
Da zu dieser Jahreszeit wieder entlang der Acher und auf Feld und Flur Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen der Gehölze durchgeführt werden, bitten wir zu beachten, dass vor Beginn der Arbeiten beim Bauamt der Stadt Lichtenau abzuklären ist, ob sich diese in einem Biotop nach § 32 NatSchG befinden. Im Allgemeinen sind folgende Maßnahmen zulässig: Die extensive Nutzung der Nasswiesen und Magerrasen (in der Regel 1 bis 2 Schnitte). Die traditionell durchgeführte Pflege von Feldhecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Böschungen außerhalb der Vegetationszeit (nach § 29 NatSchG vom 1. Oktober bis 28. Februar) durch möglichst abschnittsweisen Rückschnitt bzw. auf den Stock setzen. Die Gehölze einschließlich ihres Krautsaumes dürfen dabei nicht verkleinert werden. Die schonende Grabenräumung im Allgemeinen im September/Oktober, wobei das Aushubmaterial nicht im geschützten Gebiet abgelagert und die Gräben nicht vertieft werden dürfen. Unzulässig sind dagegen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können. Es genügt also bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Darunter fallen z.B. jegliche Nutzungsintensivierungen, Änderungen der Nutzungsart, Intensivierung der Düngung und Entwässerung, Vorverlegung des Mahdtermins, Aufforstung, Auffüllungen und Abgrabungen. In Zweifelsfällen wird empfohlen, Maßnahmen mit dem Bauamt der Stadt Lichenau bzw. der Naturschutzbehörde abzusprechen. Die untere Naturschutzbehörde kann in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Wer besonders geschützte Biotope zerstört oder erheblich beeinträchtigt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeldverfahren. Außerdem kann gefordert werden, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Bei Vorhaben, die geschützte Biotope beeinträchtigen können, ist die rechtzeitige vorherige Kontaktaufnahme zwingend erforderlich.
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